Wieviel Nacktheit in Deutschland erlaubt ist, fragen sich viele, Befürworter wie Gegner.
Hier bekommst du die nackte Wahrheit vom Philosophen.
Eine Analyse, die gründlich aufräumt!
Bei allem, was nackt ist – das ist dein gutes Recht
Zu Bußgeldern werden allenthalben nackte Menschen verdonnert, in aller Regel werden sie gezahlt – und gut ist. Wenn du zu schnell im Auto unterwegs bist, verhält es sich ähnlich: Du ärgerst dich über das teure Portrait und zahlst; fertig!
Allerdingst sehe ich in diesen beiden Fällen einen Unterschied. Raser auszubremsen hat einen Sinn, es schützt alle im Straßenverkehr Beteiligten. Menschen aber wegen ihrer Nacktheit mit einem Bußgeld zu belegen, ist mehr als Unsinn – ich erkläre warum!
Da ist jemand nackt…, na und?! Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen, eigentlich! Denn die Meinungen gehen bei dieser nackten Tatsache stark auseinander. Während die einen die reine Freiheit spüren, ihre Identität als Nudist unbescholten auszuleben, fühlen sich andere durch den Anblick nackter Menschen belästigt oder gar beschämt.
Welche Seite wiegt schwerer; müssen die Nackten sich auf blickdichte FKK-Geländen aufhalten und in abgegrenzten Badebereichen bleiben oder nicht? Gibt es ein Recht, keine nackten Menschen sehen zu müssen, wenn man das nicht möchte?
Also, bei allem, was Recht ist: ein nackter Mensch ist ein Mensch. In ihm per se eine Belästigung zu sehen oder zu fühlen, ist merkwürdig; nein, bedenklich! Schauen wir uns also an, ob es in Deutschland erlaubt ist, nackt zu sein.
Recht haben oder Recht bekommen
Nacktsein ist erlaubt, weil nicht verboten, ja – aber: da gibt es nun eine so große Verwirrung, ob das denn wirklich so ist oder nicht, dass niemand mehr weiß, was Sache ist; auch unter den Juristen ist zu erkennen, ob er dem Nacktsein persönlich zugeneigt ist oder nicht…
Ist der Nackte im Recht und kriegt es nicht, oder bekommt er es nicht und hat es?
Der Verein GetNakedGermany e. V. (GNG), dem ich selbst als Gründungsmitglied angehöre, und die Nacktwanderfreunde e. V. sind der Meinung, dass drei Dinge erfüllt sein müssten, damit Nacktheit als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
So nehmen sie Bezug auf den Paragrafen 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), in dem es heißt:
„Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“
In einem Flyer von GetNakedGermany wird erläutert, dass
- Jemand eine grob ungehörige Handlung vornehmen und
- die Allgemeinheit gefährden oder belästigen müsse,
- damit er die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könne.
Im ersten Punkt wird seitens des Vereins im Nacktsein keine grob ungehörige Handlung gesehen,
zum zweiten Punkt wird gesagt, dass „einzelne Personen, die sich belästigt fühlen, keine Allgemeinheit darstellen. Das einfache Nacktsein des Einzelnen gefährdet keine andere Person.“
Zum dritten Punkt wird erläutert: „[E]ine nackte Person, ob im Wald, auf der Wiese oder im Feld, nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.“
Ok, ist das so?
Schön wäre es, aber die Argumentation hat Schwächen.
Anmerkung vorneweg: Ich stehe in tiefer freundschaftlicher Verbindung mit GNG und die folgende Analyse ist keine negative Kritik. Vielmehr möchte ich die Fehler anhand eines gängigen Beispiels aufzeigen, dem ich selbst (bei der damaligen Mitgestaltung des Flyers) aufgesessen bin.
Wie gemeinhin bei der Argumentation unter Naturisten und Nudisten üblich, wird das Augenmerk auf den Begriff der Allgemeinheit gelegt. Sie könne schließlich im Wald, auf der Wiese oder im Feld nicht belästigt, und damit auch die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Das kann man so sehen, muss man aber nicht.
In einem jüngsten Urteil wird das Augenmerk auf die Geeignetheit gelegt. Sprich, es reiche aus, dass die Handlung geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob andere Personen zugegen sind.
Ich verstehe diese Sichtweise im Grundsatz – und halte sie für richtig!
Würde doch andernfalls der im OWiG rechtlich verankerte Schutz vor Belästigungen sich selbst aufheben. Ich muss mir nur vorstellen, dass mich jemand im Wald belästigt, wie auch immer (!), dass mir jedenfalls Angst eingejagt wird!
Argumentierte ich nun mit dem Augenmerk auf die Allgemeinheit, die durch meine Nacktheit nicht belästigt werden würde, dann greift auch in allen anderen fraglichen Fällen der Paragraf 118 OWiG nicht. Das kann ich nicht wollen!
Und weil das niemand wollen kann, ist auch die Behauptung falsch, dass alle drei Punkte erfüllt sein müssten, wie es im GNG-Flyer dargestellt wird.
Sprich, der Glaube und die damit verbundene Hoffnung für Nudisten, dass der § 118 OWiG zwar die Allgemeinheit, aber nicht den einzelnen Bürger schütze, ist falsch!
Das klingt für Naturisten und ihre Ziele kontraproduktiv. Doch um die Frage zu entscheiden, ob es in Deutschland erlaubt ist, nackt zu sein, ist diese Analyse notwendig.
➡ Das heißt, ich sehe mich zwar im Recht, bekomme es aber nicht…

Nackte Fakten vom Juristen, oder doch besser vom Philosophen?
Im Bußgeldkatalog 2025 heißt es:
„(…) [F]ür das Nacktsein in freier Natur [gilt]: Grundsätzlich ist auch FKK im Wald und Nacktwandern erlaubt, solange andere Wanderer hierdurch keinen Anstoß finden. Möchten Sie also unbekleidet spazieren und wollen möglichen rechtlichen Komplikationen aus dem Weg gehen, dann wählen Sie eher abseitige Routen.“
Was kann ich mit dieser Aussage eines Juristen anfangen? Kann ich Wanderrouten wählen, bei denen ich sichergehen kann, dass mir niemand begegnet, der Anstoß an meiner Nacktheit findet? Ist das möglich? – Natürlich nicht! Was also bringt mir der Hinweis, dass das Nacktsein in freier Natur erlaubt sei? Zumal ich oben erläutert habe, dass diese Art der Argumentation nicht zielführend ist für die Belange des Schutzes der Allgemeinheit. Zumindest dann nicht, wenn man in der Nacktheit eine Eignung sieht, die Allgemeinheit zu belästigen und den § 118 OWiG prinzipiell richtig findet.
Ein „nackter Fakt“ wäre die klare Aussage, dass Nacktsein in Deutschland verboten ist.
Dieses Verbot gilt allerdings in Bezug auf einen Verstoß gegen § 118 OWiG – und nur solange in den Gerichten damit argumentiert werden kann, dass Nacktheit eine grob ungehörige Handlung sei.
Auch Anwalt Walentowski schreibt:
„[B]eim Nacktwandern in abgeschiedenen Wäldern oder Nacktjoggen auf Feldwegen sind selten negative Folgen zu befürchten.“
Wo kein Kläger, da kein Richter! – Was kann das anderes heißen, als dass ich nackt durchaus belangt werden kann (oder darf?), solange mich niemand anzeigt. Was bringt also der Hinweis, dass selten negative Folgen zu befürchten seien?
Nichts! Ich bleibe in meiner nudistischen Lebensweise für Bußgelder belangbar!
Damit ist die folgende Behauptung falsch, die ebenfalls auf dem oben zitierten GNG-Flyer zu lesen ist:
„Beim Nacktwandern oder anderem Nacktsport in der freien Natur geht es um eine friedliche und vollständige Harmonie mit der Natur. Wälder sind ein Ort der Erholung, deren Betreten in den Waldgesetzen der Bundesländer geregelt ist. Sie können daher – wie Badestellen an Seen – ohne Bekleidung auch außerhalb von ausgewiesenen FKK-Bereichen zum Zwecke der unbekleideten Erholung genutzt werden.“
GetNakedGermany
Was ich mit diesem Zitat deutlich machen möchte: So gut gemeint es sein mag, so propagiert es unbegründet das Erlaubtsein von Nacktheit in der Natur. Denn die friedliche und vollständige Harmonie des Naturisten in der freien Natur ist eine Variable im Zusammenhang mit den Wäldern als ein Ort der Erholung und der Regelung ihres Betretens in den Waldgesetzen; es liegt hier lediglich eine Korrelation von vollständiger Textilfreiheit und Natur vor, keine Kausalität. Menschen können in der Nacktheit anderer – Harmonie mit der Natur hin oder her – durchaus eine Belästigung erkennen.
Und das sage ich als Philosoph und Nudologe, der den Wert des Nacktseins schätzt und Nacktheitsrechte begründet…?
Ja, das muss ich!
Aber Ulrich, in der Nacktheit liegt keine Eignung (!), die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen!
Eben.
Der entscheidende Argumentationsweg liegt woanders!
„Humanismus ist (…) nicht unbedingt bequem – oder nennen wir es beim Namen: ästhetisch. Wir müssen uns auch selbst (…) aushalten können.“
Die Objektität des Bewusstseins, S. 545
Dieser Anspruch ist nun philosophisch begründet, juristisch kann er nicht gewonnen oder umgesetzt werden.
Es existiert ein Recht auf Nacktheit
All die juristischen Beratungen und Bekundungen rund um die Frage des erlaubten Nacktseins in Deutschland sind: Quatsch! Das Internet ist voll davon.
Warum sind sie Quatsch?
Sie ziehen allesamt das sogenannte Sittengesetz und ungeschriebene Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens heran, um damit die prinzipielle Ahndungsfähigkeit des Nacktseins zu begründen.
Nun gut, juristisch mag das korrekt sein.
Allerdings reichen wenige Beispiele aus, um die bloße juristische Korrektheit ihrer selbst willen auszuhebeln, um einen moralischen Fortschritt zu erzielen:
- Frauenwahlrecht
- Homosexualität
- Geschlechtsidentität
- und, und, und… eben auch Nudismus
Hätten die Bemühungen für diese Errungenschaften ernsthaft um der juristischen Korrektheit wegen unterbleiben sollen?
Gegenläufige Wertevorstellungen sind normal, liegen in der Natur einer gesunden Gesellschaft und gehören in den öffentlichen Diskurs; wobei das keine juristische Aufgabe ist, sondern eine ethische, die im Diskurs von Philosophen begleitet werden muss – nicht von Juristen.
Ich meine, moralische Anomalien sind die Grundvoraussetzung für den moralischen Fortschritt einer Gesellschaft. Deshalb solltest du unbedingt diesen Blogartikel lesen:

Klar, für Nudisten kann der Schuss auch nach hinten losgehen; der Erfolg für die eine oder andere Seite liegt allein im Verlauf der gesellschaftlichen Auseinandersetzung.
Klar ist aber auch, dass die überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland gar kein Problem mit Nackten hat – das zeigen die Erfahrungen tausender Nudisten und Nicht-Nudisten!
> > > Jetzt überzeugen: Ich bin nackt durch Freiburg spaziert!
Ein anderes Mal hatte ich eine philosophische Nacktwanderung durch den Freiburger Stadtwald beim Forstamt angemeldet, und dies auch das Amt für öffentliche Ordnung sowie die Polizei wissen lassen;
> > > die Badische Zeitung berichtete.
Ich frage mich: Warum bekomme ich es genehmigt, sonntags nackt durch den Freiburger Sternwald zu wandern; dort, wo viele Familien mit – Achtung Totschlagargument: ihren Kindern – unterwegs sind?
Darf mir eine Behörde eine (solche vermeintlich grob ungehörige) Handlung genehmigen, die „geeignet“ ist, die Allgemeinheit zu belästigen? Darf die Polizei still zusehen?
Zumal es ausreiche, dass die Handlung für eine Belästigung geeignet ist, und es dabei nicht darauf ankomme, ob sich tatsächlich jemand belästigt fühlt > > > wie es im Urteil zum Fall „Dieter“ heißt.
Keine Sorge, schlafende Hunde wecke ich damit nicht; zumindest dann nicht, wenn du für deine Nacktheit einstehst und dich draußen auch zeigst. Wenn du zeigst, dass du nicht grob ungehörig handelst und nackt nicht geeignet bist, die Allgemeinheit zu belästigen oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen!
Und genau darauf möchte ich hinaus: Mit dem Argument des Nacktseins in der Natur, wo keine Allgemeinheit vorhanden sei, kommen wir nicht weiter – es zieht nicht, wie ich oben dargelegt habe.
Denn, das ist zum Schluss noch wichtig für dich als nacktlebender Mensch: Mit Wald und Natur oder der Allgemeinheit hat dein Recht auf Nacktheit ohnehin nichts zu tun, vielmehr ist das Folgende zu beherzigen:
Jedem Menschen wohnt das Naturrecht inne, so in Erscheinung zu treten, wie er geboren und gewachsen ist.
Fazit: Der § 118 OWiG ist nicht zur Unterbindung der Nacktheit da
Was also tun?
„Geh mal wieder auf die Straße, geh mal wieder demonstrieren, denn wer nicht wagt zu kämpfen, kann nur verlieren.“
die ärzte, Deine Schuld
Und bleibe auf dem Laufenden:
An dieser sogenannten Nackt-Demonstration darf man leider gar nicht nackt teilnehmen.
Hallo Jörg,
genau so ist es leider in Rottweil, aber: genau deshalb führen wir solche Demonstrationen für die Akzeptanz von nackten Menschen durch. Der stete Tropfen höhlt den Stein!
Ein sehr interessanter Beitrag, der aber letztlich mehr Fragen aufwirft, als er mir beantwortet.
Was ich verstehe, ist die Eignung eine Handlung, was ist aber mit der Frage, ist nackt sein nun eine Handlung, oder ein Zustand.
Und wie ist das mit der Eignung, die öffentlich Ordnung zu gefährden?
letztlich entscheiden eben Juristen und nicht Philosophen über das, was als Recht gesprochen wird.
Also bleibt es schwierig. Man könnte sagen, dass man dann lieber ein Ordnungsgeld bezahlen sollte, als Einspruch einzulegen. Rein von der statistischen Seite wäre das sinnvoller.
Aber vielleicht denkt man mal darüber nach, ob Alkohol trinken in der Öffentlichkeit oder in Gegenwart von Kindern nicht eher eine grob ungehört Handlung ist, die auf jeden Fall beide weiteren Punkte erfüllt.
Vielleicht schafft die Alkohollobby diesen unsinnigen Paragraphen dann ab.
Hallo Ralf,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Ich fürchte, dass du die Intention meines Beitrags etwas verkennst. Denn als Philosoph möchte ich gerade neue Fragen aufwerfen, die vielleicht die Kraft haben, festgefahrene Haltungen und Meinungen aufzubrechen. Deshalb ist es gar nicht mein Anspruch, etwas zu entscheiden. Vielmehr darauf hinzuwirken, dass eines Tages in Sachen Nacktheit (auf juristischer Ebene) anders gedacht und entschieden wird. Da gehen aber notwendig viele (philosophische) Fragen voraus und ist ein langer gesamtgesellschaftlicher Entwicklungsprozess.
Und: Die Quintessenz meines Artikels ist es nicht zu entscheiden, ob das Nacktsein eine Handlung ist oder ein Zustand (das bewerten Juristen durchaus unterschiedlich, meist aber als eine Handlung), sondern herauszustellen, was getan werden muss, damit Nacktheit im öffentlichen Raum nicht mehr mit dem § 118 des OWiG geahndet werden kann.
In dieser Frage, so denke ich, habe ich mit meinem Blogartikel einen guten Beitrag geleistet.
Habe heute abend eine wunderschöne Wanderung in der Radebeuler Stadt machen dürfen Im Hellen 21.30 Uhr bis 22.15 Uhr. Natürlich nackt, wie sichs gehört in dieser Jahreszeit. Am Bhf. Radebeul kam jemand und rief: ,,zieh was an, wo sind wir denn hier“! Wäre er näher gekommen, hätte ich Ihm gesagt, dass einzig die Polizei mir diese Order befehlen kann, sonst keine Sau!
Alles gut,
Hallo Siegfried,
da bin ich ehrlich gesagt froh, dass dieser Jemand nicht näher kam.
Vielleicht fällt dir etwas Besseres als schlagfertige Reaktion ein, falls dir jemand dumm kommt.
Du könntest zum Beispiel gar nicht darauf eingehen, dass du nackt bist, und stattdessen schlicht auf die Frage antworten: „In Radebeul.“
Lieber Uli,
vielen Dank für die weitere Erläuterung.
Ja, ich stimme Dir zu, dass Du mit dem Artikel einen guten Beitrag geleistet hast. Ich denke seither fast ununterbrochen darüber nach, was dieses „geeignet sein“ letztlich bedeutet.
Diese Begründung, dass die Eignung schon einen Verstoß begründet, unabhängig von der Gegenwart der Allgemeinheit, ist für mich Anlass darüber nachzudenken, welche Dinge dann eigentlich wirklich unterbunden werden sollten.
Du weißt, ich bin strikter Antialkoholiker und wenn man sich mal vor Sugen hält, dass es viele Menschen gibt, die sich aus diversen Gründen vor alkoholisierten Menschen ekeln oder von deren Handlungen abgestoßen fühlen, dann kann man doch eher darüber nachdenken, dass der Konsum von Alkohol eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt.
Der Genuss ist definitiv eine Handlung, die die Allgemeinheit (ich muss ja nicht anwesend sein) belästigt und die durchaus in der Lage ist die öffentliche Ordnung zu stören, was so manche Bierzeltschlägerei unter Beweis stellt.
Hierüber denke ich, seit ich Deinen Beitrag gelesen habe ständig nach. Und ich würde mal behaupten, dass die Argumentation schlüssig ist und kein Gericht aufgrund der Argumentation den Alkoholkonsum mit einem Bußgeld belegen würde.
Bei der Nacktheit aber schon und das zeigt einfach die hier unterstellten Vorurteile.
Eigentlich müsste man mit der Argumentation mal gegen den Paragraphen 118 OWiG vorgehen.