Nacktheit in Deutschland – was wirklich erlaubt ist

Nackt in Deutschland | Was wirklich erlaubt ist

Wieviel Nacktheit in Deutschland erlaubt ist, fragen sich viele, Befürworter wie Gegner.
Hier bekommst du die nackte Wahrheit vom Philosophen.

Eine Analyse, die gründlich aufräumt!

Bei allem, was nackt ist – das ist dein gutes Recht

Zu Bußgeldern werden allenthalben nackte Menschen verdonnert, in aller Regel werden sie gezahlt – und gut ist. Wenn du zu schnell im Auto unterwegs bist, verhält es sich ähnlich: Du ärgerst dich über das teure Portrait und zahlst; fertig!

Allerdingst sehe ich in diesen beiden Fällen einen Unterschied. Raser auszubremsen hat einen Sinn, es schützt alle im Straßenverkehr Beteiligten. Menschen aber wegen ihrer Nacktheit mit einem Bußgeld zu belegen, ist mehr als Unsinn – ich erkläre warum!

Da ist jemand nackt…, na und?! Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen, eigentlich! Denn die Meinungen gehen bei dieser nackten Tatsache stark auseinander. Während die einen die reine Freiheit spüren, ihre Identität als Nudist unbescholten auszuleben, fühlen sich andere durch den Anblick nackter Menschen belästigt oder gar beschämt.

Welche Seite wiegt schwerer; müssen die Nackten sich auf blickdichte FKK-Geländen aufhalten und in abgegrenzten Badebereichen bleiben oder nicht? Gibt es ein Recht, keine nackten Menschen sehen zu müssen, wenn man das nicht möchte?

Also, bei allem, was Recht ist: ein nackter Mensch ist ein Mensch. In ihm per se eine Belästigung zu sehen oder zu fühlen, ist merkwürdig; nein, bedenklich! Schauen wir uns also an, ob es in Deutschland erlaubt ist, nackt zu sein.

Recht haben oder Recht bekommen

Nacktsein ist erlaubt, weil nicht verboten, ja – aber: da gibt es nun eine so große Verwirrung, ob das denn wirklich so ist oder nicht, dass niemand mehr weiß, was Sache ist; auch unter den Juristen ist zu erkennen, ob man dem Nacktsein persönlich zugeneigt ist oder nicht…

Gemeinsam mit dem Verein GetNakedGermany e. V. (GNG), dem ich selbst als Gründungsmitglied angehöre, haben wir vor Jahren einen Flyer zu dem Thema entworfen. Darin vertraten wir die Meinung, dass drei Dinge erfüllt sein müssten, damit Nacktheit als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
So nahmen wir Bezug auf den Paragrafen 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), in dem es heißt:

„Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“

Bundesministerium der Justiz

In dem Flyer erläuterten wir, dass

  1. Jemand eine grob ungehörige Handlung vornehmen und
  2. die Allgemeinheit gefährden oder belästigen müsse,
  3. damit er die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könne.
 

Im ersten Punkt haben wir im Nacktsein keine grob ungehörige Handlung gesehen,
zum zweiten Punkt sagten wir, dass „einzelne Personen, die sich belästigt fühlen, keine Allgemeinheit darstellen. Das einfache Nacktsein des Einzelnen gefährdet keine andere Person.“

Zum dritten Punkt erläuterten wir, dass: „[e]ine nackte Person, ob im Wald, auf der Wiese oder im Feld, nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.“

Ok, ist das so? Auch die Nacktwanderfreunde e. V. vertreten oder vertraten diese Meinung.

Schön wäre es, aber die Argumentation hat Schwächen.

Daher habe ich mich mit dem Vorstand von GetNakedGermany e. V. nochmal zusammengesetzt, um den Flyer und die Argumentation zu überarbeiten:

Wie gemeinhin bei der Argumentation unter Naturisten und Nudisten üblich, wird das Augenmerk auf den Begriff der Allgemeinheit gelegt. Sie könne schließlich im Wald, auf der Wiese oder im Feld nicht belästigt, und damit auch die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

Das kann man so sehen, muss man aber nicht.

In einem jüngsten Urteil wird das Augenmerk auf die Geeignetheit gelegt. Sprich, es reiche aus, dass die Handlung geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob andere Personen zugegen sind.

Würde doch andernfalls der im OWiG rechtlich verankerte Schutz vor Belästigungen sich selbst aufheben. Ich muss mir nur vorstellen, dass mich jemand im Wald belästigt, wie auch immer (!), dass mir jedenfalls Angst eingejagt wird!

Argumentierte ich nun mit dem Augenmerk auf die Allgemeinheit, die durch meine Nacktheit nicht belästigt werden würde, dann greift auch in allen anderen fraglichen Fällen der Paragraf 118 OWiG nicht. Das kann ich nicht wollen!

Und weil das niemand wollen kann, ist auch die Behauptung falsch, dass alle drei Punkte erfüllt sein müssten, wie es im GNG-Flyer dargestellt wird.

Das klingt für Naturisten und ihre Ziele kontraproduktiv. Doch um die Frage zu entscheiden, ob es in Deutschland erlaubt ist, nackt zu sein, ist diese Analyse notwendig.

Das heißt, ich sehe mich zwar im Recht, bekomme es aber nicht…

Nackt in Deutschland | Was erlaubt ist, ein Ausblick
Mit § 118 OWiG tatsächlich verboten?

Nackte Fakten vom Juristen, oder doch besser vom Philosophen?

Im Bußgeldkatalog 2025 heißt es:

„(…) [F]ür das Nacktsein in freier Natur [gilt]: Grundsätzlich ist auch FKK im Wald und Nacktwandern erlaubt, solange andere Wanderer hierdurch keinen Anstoß finden. Möchten Sie also unbekleidet spazieren und wollen möglichen rechtlichen Komplikationen aus dem Weg gehen, dann wählen Sie eher abseitige Routen.“

Dr. Philipp Hammerich

Was kann ich mit dieser Aussage eines Juristen anfangen? Kann ich Wanderrouten wählen, bei denen ich sichergehen kann, dass mir niemand begegnet, der Anstoß an meiner Nacktheit findet? Ist das möglich?Natürlich nicht! Was also bringt mir der Hinweis, dass das Nacktsein in freier Natur erlaubt sei? Zumal ich oben erläutert habe, dass diese Art der Argumentation nicht zielführend ist für die Belange des Schutzes der Allgemeinheit. Zumindest dann nicht, wenn man in der Nacktheit eine Eignung sieht, die Allgemeinheit zu belästigen und den § 118 OWiG prinzipiell richtig findet.

Dieses Verbot gilt allerdings in Bezug auf einen Verstoß gegen § 118 OWiG  – und nur solange in den Gerichten damit argumentiert werden kann, dass Nacktheit eine grob ungehörige Handlung sei.

Auch Anwalt Walentowski schreibt:

„[B]eim Nacktwandern in abgeschiedenen Wäldern oder Nacktjoggen auf Feldwegen sind selten negative Folgen zu befürchten.“

volksstimme.de

Wo kein Kläger, da kein Richter! – Was kann das anderes heißen, als dass ich nackt durchaus belangt werden kann (oder darf?), solange mich niemand anzeigt. Was bringt also der Hinweis, dass selten negative Folgen zu befürchten seien?

Damit ist die folgende Behauptung falsch, die ebenfalls auf dem oben zitierten GNG-Flyer zu lesen ist:

„Beim Nacktwandern oder anderem Nacktsport in der freien Natur geht es um eine friedliche und vollständige Harmonie mit der Natur. Wälder sind ein Ort der Erholung, deren Betreten in den Waldgesetzen der Bundesländer geregelt ist. Sie können daher – wie Badestellen an Seen – ohne Bekleidung auch außerhalb von ausgewiesenen FKK-Bereichen zum Zwecke der unbekleideten Erholung genutzt werden.“

GetNakedGermany

Was ich mit diesem Zitat deutlich machen möchte: So gut gemeint es sein mag, so propagiert es unbegründet das Erlaubtsein von Nacktheit in der Natur. Denn die friedliche und vollständige Harmonie des Naturisten in der freien Natur ist eine Variable im Zusammenhang mit den Wäldern als ein Ort der Erholung und der Regelung ihres Betretens in den Waldgesetzen; es liegt hier lediglich eine Korrelation von vollständiger Textilfreiheit und Natur vor, keine Kausalität. Menschen können in der Nacktheit anderer – Harmonie mit der Natur hin oder her – durchaus eine Belästigung erkennen.

Ja, das muss ich!

Aber Ulrich, in der Nacktheit liegt keine Eignung (!), die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen!

Der entscheidende Argumentationsweg liegt woanders!

„Humanismus ist (…) nicht unbedingt bequem – oder nennen wir es beim Namen: ästhetisch. Wir müssen uns auch selbst (…) aushalten können.“

Die Objektität des Bewusstseins, S. 545

Es existiert ein Recht auf Nacktheit

All die juristischen Beratungen und Bekundungen rund um die Frage des erlaubten Nacktseins in Deutschland sind: Quatsch! Das Internet ist voll davon.

Warum sind sie Quatsch?

Sie ziehen allesamt das sogenannte Sittengesetz und ungeschriebene Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens heran, um damit die prinzipielle Ahndungsfähigkeit des Nacktseins zu begründen.

Nun gut, juristisch mag das korrekt sein.

Allerdings reichen wenige Beispiele aus, um die bloße juristische Korrektheit ihrer selbst willen auszuhebeln, um einen moralischen Fortschritt zu erzielen:

  • Frauenwahlrecht
  • Homosexualität
  • Geschlechtsidentität
  • und, und, und… eben auch Nudismus

Hätten die Bemühungen für diese Errungenschaften ernsthaft um der juristischen Korrektheit wegen unterbleiben sollen?

Gegenläufige Wertevorstellungen sind normal, liegen in der Natur einer gesunden Gesellschaft und gehören in den öffentlichen Diskurs; wobei das keine juristische Aufgabe ist, sondern eine ethische, die im Diskurs von Philosophen begleitet werden muss – nicht von Juristen.

Ich meine, moralische Anomalien sind die Grundvoraussetzung für den moralischen Fortschritt einer Gesellschaft. Deshalb solltest du unbedingt diesen Blogartikel lesen:

> > > Jetzt lesen!!!

Nackt in Deutschland | Früher und heute | Karikatur, Stuttmann
Karikatur: Klaus Stuttmann

Klar, für Nudisten kann der Schuss auch nach hinten losgehen; der Erfolg für die eine oder andere Seite liegt allein im Verlauf der gesellschaftlichen Auseinandersetzung.

Klar ist aber auch, dass die überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland gar kein Problem mit Nackten hat – das zeigen die Erfahrungen tausender Nudisten und Nicht-Nudisten!

> > > Jetzt überzeugen: Ich bin nackt durch Freiburg spaziert!

Ein anderes Mal hatte ich eine philosophische Nacktwanderung durch den Freiburger Stadtwald beim Forstamt angemeldet, und dies auch das Amt für öffentliche Ordnung sowie die Polizei wissen lassen;
> > > die Badische Zeitung berichtete.

Ich frage mich: Warum bekomme ich es genehmigt, sonntags nackt durch den Freiburger Sternwald zu wandern; dort, wo viele Familien mit – Achtung Totschlagargument: ihren Kindern – unterwegs sind?

Zumal es ausreiche, dass die Handlung für eine Belästigung geeignet ist, und es dabei nicht darauf ankomme, ob sich tatsächlich jemand belästigt fühlt > > > wie es im Urteil zum Fall „Dieter“ heißt.

Keine Sorge, schlafende Hunde wecke ich damit nicht; zumindest dann nicht, wenn du für deine Nacktheit einstehst und dich draußen auch zeigst. Wenn du zeigst, dass du nicht grob ungehörig handelst und nackt nicht geeignet bist, die Allgemeinheit zu belästigen oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen!

Und genau darauf möchte ich hinaus: Mit dem Argument des Nacktseins in der Natur, wo keine Allgemeinheit vorhanden sei, kommen wir nicht weiter – es zieht nicht, wie ich oben dargelegt habe.

Denn, das ist zum Schluss noch wichtig für dich als nacktlebender Mensch: Mit Wald und Natur oder der Allgemeinheit hat dein Recht auf Nacktheit ohnehin nichts zu tun, vielmehr ist das Folgende zu beherzigen:

Fazit: Der § 118 OWiG ist nicht zur Unterbindung der Nacktheit da

Was also tun?

„Geh mal wieder auf die Straße, geh mal wieder demonstrieren, denn wer nicht wagt zu kämpfen, kann nur verlieren.“

die ärzte, Deine Schuld

14 Kommentare

  1. An dieser sogenannten Nackt-Demonstration darf man leider gar nicht nackt teilnehmen.

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    • Hallo Jörg,
      genau so ist es leider in Rottweil, aber: genau deshalb führen wir solche Demonstrationen für die Akzeptanz von nackten Menschen durch. Der stete Tropfen höhlt den Stein!

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  2. Ein sehr interessanter Beitrag, der aber letztlich mehr Fragen aufwirft, als er mir beantwortet.

    Was ich verstehe, ist die Eignung eine Handlung, was ist aber mit der Frage, ist nackt sein nun eine Handlung, oder ein Zustand.
    Und wie ist das mit der Eignung, die öffentlich Ordnung zu gefährden?

    letztlich entscheiden eben Juristen und nicht Philosophen über das, was als Recht gesprochen wird.

    Also bleibt es schwierig. Man könnte sagen, dass man dann lieber ein Ordnungsgeld bezahlen sollte, als Einspruch einzulegen. Rein von der statistischen Seite wäre das sinnvoller.

    Aber vielleicht denkt man mal darüber nach, ob Alkohol trinken in der Öffentlichkeit oder in Gegenwart von Kindern nicht eher eine grob ungehört Handlung ist, die auf jeden Fall beide weiteren Punkte erfüllt.

    Vielleicht schafft die Alkohollobby diesen unsinnigen Paragraphen dann ab.

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    • Hallo Ralf,
      vielen Dank für deinen Kommentar.
      Ich fürchte, dass du die Intention meines Beitrags etwas verkennst. Denn als Philosoph möchte ich gerade neue Fragen aufwerfen, die vielleicht die Kraft haben, festgefahrene Haltungen und Meinungen aufzubrechen. Deshalb ist es gar nicht mein Anspruch, etwas zu entscheiden. Vielmehr darauf hinzuwirken, dass eines Tages in Sachen Nacktheit (auf juristischer Ebene) anders gedacht und entschieden wird. Da gehen aber notwendig viele (philosophische) Fragen voraus und ist ein langer gesamtgesellschaftlicher Entwicklungsprozess.
      Und: Die Quintessenz meines Artikels ist es nicht zu entscheiden, ob das Nacktsein eine Handlung ist oder ein Zustand (das bewerten Juristen durchaus unterschiedlich, meist aber als eine Handlung), sondern herauszustellen, was getan werden muss, damit Nacktheit im öffentlichen Raum nicht mehr mit dem § 118 des OWiG geahndet werden kann.
      In dieser Frage, so denke ich, habe ich mit meinem Blogartikel einen guten Beitrag geleistet.

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  3. Habe heute abend eine wunderschöne Wanderung in der Radebeuler Stadt machen dürfen Im Hellen 21.30 Uhr bis 22.15 Uhr. Natürlich nackt, wie sichs gehört in dieser Jahreszeit. Am Bhf. Radebeul kam jemand und rief: ,,zieh was an, wo sind wir denn hier“! Wäre er näher gekommen, hätte ich Ihm gesagt, dass einzig die Polizei mir diese Order befehlen kann, sonst keine Sau!
    Alles gut,

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    • Hallo Siegfried,
      da bin ich ehrlich gesagt froh, dass dieser Jemand nicht näher kam.
      Vielleicht fällt dir etwas Besseres als schlagfertige Reaktion ein, falls dir jemand dumm kommt.
      Du könntest zum Beispiel gar nicht darauf eingehen, dass du nackt bist, und stattdessen schlicht auf die Frage antworten: „In Radebeul.“

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  4. Lieber Uli,

    vielen Dank für die weitere Erläuterung.
    Ja, ich stimme Dir zu, dass Du mit dem Artikel einen guten Beitrag geleistet hast. Ich denke seither fast ununterbrochen darüber nach, was dieses „geeignet sein“ letztlich bedeutet.
    Diese Begründung, dass die Eignung schon einen Verstoß begründet, unabhängig von der Gegenwart der Allgemeinheit, ist für mich Anlass darüber nachzudenken, welche Dinge dann eigentlich wirklich unterbunden werden sollten.

    Du weißt, ich bin strikter Antialkoholiker und wenn man sich mal vor Sugen hält, dass es viele Menschen gibt, die sich aus diversen Gründen vor alkoholisierten Menschen ekeln oder von deren Handlungen abgestoßen fühlen, dann kann man doch eher darüber nachdenken, dass der Konsum von Alkohol eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt.

    Der Genuss ist definitiv eine Handlung, die die Allgemeinheit (ich muss ja nicht anwesend sein) belästigt und die durchaus in der Lage ist die öffentliche Ordnung zu stören, was so manche Bierzeltschlägerei unter Beweis stellt.

    Hierüber denke ich, seit ich Deinen Beitrag gelesen habe ständig nach. Und ich würde mal behaupten, dass die Argumentation schlüssig ist und kein Gericht aufgrund der Argumentation den Alkoholkonsum mit einem Bußgeld belegen würde.

    Bei der Nacktheit aber schon und das zeigt einfach die hier unterstellten Vorurteile.

    Eigentlich müsste man mit der Argumentation mal gegen den Paragraphen 118 OWiG vorgehen.

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  5. Für mich als nackt Badender oder Wandernder ist es wichtig, dass mich Andere in einem Kontext als nackter Mensch wahrnehmen. Sei es am Ufer des Wassers oder mit Rucksack im Wald. Ebenso wie ich mich dabei Verhalte, Ein defensives für sich nackt sein ist angebrachter als offensives drauf losgehen. Tun wir es mit dem bereits gewonnenen Selbstbewusstsein. Mit Gruss Urs Ammann, Schaffhausen

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  6. Hallo Uli,
    ja ich muss dir (leider 😉 Recht geben, dass ein Einzelner nicht die Allgemeinheit darstellt, ist leider ein Argument, das vor Gericht nicht standhält, weil es auf das Wort „geeignet“ ankommt, …was bleibt also?!

    Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

    Ich denke, dass wir den 2. Teil des Satzes „… die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ praktisch vernachlässigen können. Ich glaube kaum, dass ein Richter durch einen oder mehrere nackte Menschen, die öffentliche Ordnung (an sich) beeinträchtigt sieht – das öffentliche Leben wird wohl kaum dadurch zusammenbrechen?!
    „die Allgemeinheit … zu gefährden“, da wird es schon ein bisschen schwieriger, wenn man das „Totschlagargument: Gefährdung der Kinder“ heranzieht, aber wie wir Naturisten/Nudisten aus eigener Erfahrung wissen, dass die Kinder sich kaum weder an ihrer eigenen Nacktheit, noch an der Nacktheit Erwachsener stören. Es sind eher die Eltern, die glauben ihre Kinder vor Nacktheit schützen zu müssen, dabei ist selbst im Vormittagsprogramm Nacktheit schon gang und gäbe, von den digitalen Medien mal ganz zu schweigen.
    „die Allgemeinheit zu belästigen“, hier wissen wir, dass die wenigsten sich tatsächlich durch nackte Menschen belästigt fühlen, solange die Nackten nicht provozieren und keine sexuelle Handlung vollziehen (dann wären wir aber auch schon beim StGB).
    Bleibt als wichtigster Teil, die „grob ungehörige Handlung“ und dabei kommt es auf jedes Wort an:
    „grob“: Kann ein Mensch in seiner natürlichsten Form eine grobe Handlung vornehmen, wenn er/sie (nackt) spazieren geht, Fahrrad fährt, schwimmt, sich sonnt, wandert,…, die Natur genießt – ich meine nein!?
    „ungehörig“ – was ist ungehörig? Da sind wir im Bereich der Sitte und der ungeschriebenen Gesetzte der sog. „Moral“ und dabei gibt es vermutlich auch in der Richterschaft eine große (Auslegungs-)Bandbreite…. Recht sollte nie anhand „ungeschriebener Gesetzte“ gesprochen werden, denn dieses „gefühlte Recht“ beruht auf einem sich stetig ändernden gesellschaftlichen Wandel – und das ist auch genau unsere Chance!
    „Handlung“: Stellt der (nackte) Aufenthalt im Freien tatsächlich eine Handlung dar? Ist also der bekleidete Aufenthalt im Freien dann ebenfalls eine Handlung? – die Handlung des Menschen (was tut er/sie) ist entscheidend, nicht ob der Mensch bekleidet oder unbekleidet ist. Nacktheit ist deshalb ein Zustand!
    Wenn wir den Satz noch mal mathematisch betrachten, dann haben wir eine „oder“ und eine „und“ Verknüpfung, nämlich „belästigen oder zu gefährden“, also „geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden“ (d.h. belästigen reicht aus, es muss keine Gefährdung vorliegen), aber jetzt kommt es, die 2. Bedingung muss (eigentlich) auch erfüllt sein: „und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“. Wenn es sich so verhält wie ich oben geschrieben habe, dann würde damit (natürliche) Nacktheit als Ordnungswidrigkeit damit schon wegfallen?!
    Also noch mal, du hast Recht, dass es auf das Wort „geeignet“ ankommt, damit fällt das Argument weg, dass ein Einzelner ja nicht die Allgemeinheit darstellt, trotzdem muss die Frage erlaubt sein, ob wenige, die sich gestört fühlen (und die Polizei rufen) die Allgemeinheit vertreten, auch wenn dies dazu „geeignet“ erscheint?!
    … jetzt würde mich nur noch interessieren, wie Juristen meine Ausführungen bewerten?!

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  7. Für mich ist die Sache eigentlich längst klar, aber die unterschiedliche Auslegung des Gesetzes hat mich doch immer wieder etwas verunsichert.

    Jetzt wollte ich es wissen und bin gestern ins Polizeipräsidium meiner Gegend (Aalen, Ostalb) gegangen. Das erfordert vielleicht Mut, aber ich fand die Frage ganz normal, und so auch der Polizeibeamte.

    Meine Frage war: „Ist es erlaubt oder verboten, im öffentlichen Wald nackt zu wandern?“

    Die Antwort kam sofort und ohne nachdenken zu müssen: „Es ist erlaubt.“

    Meine nächste Frage: „Was machen Sie, wenn jemand Sie anruft und einen Nacktwanderer anzeigen will?“ Die Antwort: „Dann sehen wir nach, und wenn nichts Anstößiges GEMACHT wird, gehen wir wieder.“

    Nacktwandern ist also erlaubt und wird hier in der Gegend auch so gesehen. Das hilft mir, mich beim Frei-Fühlen noch freier zu fühlen. 😉

    Ich kann nur jedem/r empfehlen,. sich selbst zu erkundigen, wie es am jeweiligen Ort ist. Ein Grund ist natürlich, selbst Sicherheit zu haben, aber es kann darüber hinaus sein, dass die Frage dann Türen öffnet, indem darüber nachgedacht und vielleicht die Auslegung des Paragraphen angepasst wird.

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  8. Mir gehts ja nicht darum. im Wald oder auf Feldwegen nackt zu sein. Dass bin ich ja sowieso auch weiterhin. Mir gehts schlicht und ergreifend darum, dass mir nackt in der Natur die selben Menschen begegnen können wie auf der Straße. Ist Nacktheit also in der Natur Belästig. d. Allgem. gem . §118, aber Nacktheit auf der Straße Erreg. öffentl. Ärgernis gem.§183. Das Verstehe wer will, ich verstehe es nicht

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    • Hallo Siegfried,
      genau das ist auch meine Frage, die ich zu ergründen suche…

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  9. Hallo Siegfried,
    so seht die Beschreibung für §183 und $118 aus.
    Nach § 183
    StGB wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Definition und Tatbestand
    Exhibitionistische Handlung: Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann einer anderen Person ohne deren Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um sich sexuell zu befriedigen oder zu erregen. Dies kann auch das Beobachten der Reaktion der anderen Person oder das Masturbieren umfassen.

    Strafverfolgung
    Verfolgung: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

    Strafen: Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

    Also, es muss auf eine sexuelle Handlung vorliegen.

    § 118
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
    Nach § 118 Abs. 1 OWiG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist als Auffangtatbestand im Ordnungswidrigkeitenrecht ausgestaltet und bezieht sich insbesondere auf Verhaltensweisen, die nicht von speziellen gesetzlichen Regelungen erfasst sind.

    Wortlaut von § 118 OWiG:

    „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“

    Nacktwandern ist lt. Polizei nicht verboten!

    Hier von diesem Jahr von mir:

    Weit ab vom Nachbarort parkte ich im Wald.
    Ein Ehepaar abseits auf der Bank hatte ich nicht gesehen.
    Ich zog mich am Auto aus und wollte loslaufen. Da sah ich die zwei sitzen.
    Die Frau hat mich schon wohl gesehen. Ich drehte mich um und ging in die entgegengesetzte Richtung auf meinem Rundweg. So ca. ein Km vom Auto kamen sie mir entgegen.
    Er sagte, das wäre Exhibitionismus, war wütend und wollte mich anzeigen, weil er mein Auto gesehen hat, kannte er auch mein Nummernschild. Ihre Argumentation mit dem Totschlagargument es sind doch Kinder im Wald. Mitten im Wald? Kein Mensch war dort außer ich und die Beiden.
    Jetzt war ich fast am Auto, da kam mir der Typ auf dem Farad schon wieder entgegen und machte ein Foto von vorne von mir. So, soviel ich weiß, ist das verboten, wenn man ungefragt ein Nacktfoto von einem gemacht wird. (Das kam im Fernsehen, mit dem Mann der von einer Frau mit dem Fotoapparat belästigte. Demnach so lt. dem Richter, darf man kein Nacktfoto ungefragt von fremden Menschen machen.)
    Ich bin mal gespannt was da herauskommt.

    es geht weiter. Heute Morgen um 5:30 Uhr klingelte es an der Haustüre.
    Dort standen zwei Polizeibeamte und eine Kommissarin aus Marburg oder Stadtallendorf.
    Jetzt muss ich etwas weiter ausholen.
    Mit den beiden wütenden Menschen im Wald kam es zum Wortgefecht, so wie sich herausstellte mein Fehler war.
    In diesem Zusammenhang sagte der Mann von dem Ehepaar: Da sind doch lauter Kinder im Wald. Da war aber niemand als wir drei! Ich sagte im Zorn ohne zu überlegen,
    bei unserer Gruppe laufen auch mal Kinder mit. Sie sagte darauf hin: schlimm genug.
    Jetzt gib es eine Kausalität die ich nicht verstehe.
    Ich habe von meinem Freund vor langer Zeit einen großen Teddybär geschenkt bekommen.
    Ich wusste nicht, wohin damit und verbannte den Teddybär ins Auto auf mein Rücksitz.
    Nun fährt er schon jahrelang so mit!
    So, nun haben die beiden aus Dummheit oder Rache mit dem Teddybären im Auto und meiner Antwort, dass bei unserer Gruppe auch mal Kinder von Eltern die mitgelaufen sind , eine Verbindung hergestellt.
    Das sieht so aus: „Ich würde mit dem Stofftier im Auto Kinder anlocken und mit ihnen nackt laufen.“ Was ein Schwachsinn!
    Ich klärte die Sache auf, wie der Sachverhalt mit den Kindern gemeint war, dass man als Naturist immer mal auf Leuten mit Kindern treffen kann.
    Und außerdem so manche gibt, die auch solche Stofftiere, hier in Kirchhain, auf der Rückbank sitzen haben.
    Ich versicherte den Beamten, dass es keinen Zusammenhang damit gibt, dass ich als Naturist seit langer Zeit in einer Gruppe oder alleine nackt laufe und verwies auf die Sendung in ARTE-TV.
    Der Beamte sagte noch, es gäbe keine Anzeige, weil nackt wandern nicht verboten wäre. Und ich sollte mal eine Telefonnummer oder E-Mail hinterlassen, falls noch einer mal anrufen würde.
    Also, es ging hier nur um den Verdacht der Pädophilie.

    Was sagte der Beamte mehrfach: NACKT WANDERN SEI IN DEUTSCHLAND NICHT VERBOTEN1
    Also, greift §118 und erst recht nicht §183 nicht!!!

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  10. Bei einer meiner nackten Radtouren wurde ich von der Polizei auf das Revier gefahren. Allerdings nicht, weil ich etwas verbotenes gemacht hätte sondern weil sie prüfen wollten, ob ich vielleicht doch der Nackedei bin, der wegen eines anderen Vorfalls gesucht wird. Dort wurde sicher festgestellt, das ich nicht der gesuchte bin.
    Da auch keine Beschwerde wegen meines Nacktseins vorlag, konnte ich danach wieder gehen. Zum Abschied meinten sie, ich darf aus ihrer Sicht weiter nackt radeln, sollte aber Bedenken, es könnte zu einer Straftat werden.
    Meine Frage: wie kann es sein, das etwas zu einer Straftat wird, ohne dass der „Täter“ irgendetwas anders gemacht hat, nur weil ein anderer Mensch, der vielleicht keinerlei juristische Erfahrung hat, sich daran stört? Mit Gerechtigkeit hat das nichts zu tun.
    P.S Vor dieser Begegnung bin ich nackt an der Polizeistation vorbei geradelt- Na und?
    bevor klar wurde, dass ich zur Klärung aufs Revier muss, hatten wir uns schon einige Zeit unterhalten. Thema etwas anziehen kam erst auf, als klar wurde, ich muss zum Revier. Wenn die Internet-Verbindung übers Handy funktioniert hätte, wäre es nicht nötig gewesen

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